Allgemeine Geschäftsbedingungen der B.I.C. GmbH
Stand: August 2023
- Allgemeines, Inhalt und Zustandekommen
1.1. Parteien und Gegenstand
Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der B.I.C. GmbH Business Intelligent Cloud, Am Farmböddel 7a, D-24623 Großenaspe/Deutschland („B.I.C. GmbH“) und deren Kunden („Kunde“) in Bezug auf die zur Verfügungstellung eines Wartezeitmanagement-Systems bestehend aus einer App für Kunden des Kunden („Endkunden“, z.B. Wartende oder Terminsuchende) und einer Software zur Nutzung für den Kunden über das Internet (Software as a Service) sowie für den Verkauf von Hardware. Die B.I.C. GmbH erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
1.2. Keine abweichenden Regelungen
Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen, es sei denn die B.I.C. GmbH hat dies schriftlich bestätigt. Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn die B.I.C. GmbH einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und B.I.C. GmbH dem nicht widerspricht. Individuelle Abreden zwischen der B.I.C. GmbH und dem Kunden haben stets Vorrang.
1.3. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde und B.I.C. GmbH einen Service-Schein oder einen EVB-IT Vertrag unterzeichnen.
1.4. Der Vertragstext wird von der B.I.C. GmbH nach dem Vertragsschluss gespeichert, ist aber nicht öffentlich zugänglich. Der Kunde kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abrufen, speichern und ausdrucken.
1.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Leistungen von B.I.C. GmbH
2.1. Nutzungsrecht
Die B.I.C GmbH stellt dem Kunden das im Service-Schein oder EVB-IT Vertrag bezeichnete und beschriebene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Service“). Die Software wird auf Computern eines von der B.I.C. GmbH genutzten Rechenzentrums betrieben, der Kunde erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z.B. JavaScript) auf dem Rechner des Nutzers zeitweise zu speichern (z.B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte maximale Anzahl von Standorten gemäß Service-Schein oder EVB-IT Vertrag. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt.
2.2. Verfügbarkeit
Die B.I.C. GmbH stellt dem Kunden den Service gemäß der Leistungsbeschreibung im Service-Schein (Service Levels) oder EVB-IT Vertrag zur Verfügung. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Die B.I.C. GmbH erbringt ihre Leistung am Anschlusspunkt des von ihr genutzten Rechenzentrums an das Internet.
2.3. Einrichtung
Der Kunde nimmt die erstmalige Einrichtung des Services (individuelle Einstellungen oder Eingabe/Import von Daten) selbst vor. Eine Veränderung des Services, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden, ist von der B.I.C. GmbH nicht geschuldet. Entsprechende Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2.4. Support
Die B.I.C. GmbH stellt einen kostenlosen Telefon und E-Mail Support zur Unterstützung bei der Nutzung des Services zur Verfügung. Der Support beinhaltet nicht: Allgemeinen Knowhow-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software.
2.5. Dokumentation
Soweit nicht anders vereinbart schuldet die B.I.C. GmbH keine Bereitstellung einer Benutzerdokumentation. Sonstige Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten
2.6. Leistungsänderungen
Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der Software um eine Standardsoftware handelt, die als Software as a Service Dienst bereitgestellt wird, und hierbei eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen multi-tenancy Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann. Die Parteien vereinbaren daher: Die B.I.C. GmbH kann den Service (einschließlich der Systemanforderungen) aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) von geänderten technischen Rahmenbedingungen (neue Browser Versionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit. Daneben kann die B.I.C. GmbH den Service im Rahmen einer Fortentwicklung des Software angemessen ändern (z.B. Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden). Die B.I.C. GmbH wird den Kunden auf für ihn nicht nur unwesentlich nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor dem Inkrafttreten, per E-Mail hinweisen. Die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird die B.I.C. GmbH auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Kunden nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.
2.7. Verkauf von Hardware
Soweit die B.I.C. GmbH einem Kunden ein Angebot zum Erwerb von Hardware unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich B.I.C. GmbH an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden. Ein Kaufvertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Unterzeichnung eines Vertrages zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
2.8 Lieferbedingungen für Hardware
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der die B.I.C. GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben, hängt aber von der hälftigen Zahlung der Rechnung ab. Bei angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Kunden nicht von der Pflicht, eine angemessene Nachfrist zu setzen; dies gilt nicht, soweit die B.I.C. GmbH eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.
Sofern die B.I.C. GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die B.I.C. GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet sie unverzüglich.
Teillieferungen sind gestattet, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
2.9 Eigentumsvorbehalt
Die B.I.C. GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die B.I.C. GmbH unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die B.I.C. GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentums-vorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die B.I.C. GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die B.I.C. GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die B.I.C. GmbH übergehen:
- Der Kunde tritt an die B.I.C. GmbH bereits jetzt bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
- Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung befugt. Die Befugnis der B.I.C. GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die B.I.C. GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- Die B.I.C. GmbH kann verlangen, dass der Kunde der B.I.C. GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
- In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Vergütung und Zahlungsverzug
3.1. Gebührenstruktur
Der Kunde schuldet B.I.C. GmbH für die Nutzung des Services während der Vertragslaufzeit die in dem Service-Schein oder EVB-IT Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr, einer festen monatlichen Grundgebühr und einer von der Anzahl der gebuchten Nutzungseinheiten abhängigen monatlichen Nutzungsgebühr.
3.2. Entstehen der Grund- und Nutzungsgebühr
Die Grund- und Nutzungsgebühr ist im Voraus unmittelbar nach Vertragsschluss, Vertragsänderung oder Vertragsverlängerung zur Zahlung fällig (Vorkasse) und sodann jeweils am selben Kalendertag der Folgemonate fällig. Eine Erhöhung der gebuchten Standorte (bzw. Wechsel in ein höheres Leistungspaket) ist jederzeit möglich, eine Reduzierung (bzw. Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket) ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit oder davor mit Zustimmung der B.I.C. GmbH möglich. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Standorte innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung gestellt. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise gemäß der bei Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste der B.I.C. GmbH.
3.3. Rechnungsstellung
Die B.I.C. GmbH stellt die Preise und Gebühren mit Vertragsschluss, Vertragsänderung oder Vertragsverlängerung und im Übrigen monatlich im Voraus in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt online durch Einstellen der Rechnung als herunterladbare und ausdruckbare PDF-Datei in das Kundenmenü oder Versand per E-Mail („Online-Rechnung“). Ein Anspruch auf digital signierte Rechnungen (§ 14 Abs. 3 UStG) besteht nicht. Im Falle der Online-Rechnung gilt diese dem Kunden als zugegangen, wenn sie für ihn im Kundenmenü abrufbar und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt ist oder mit Erhalt der E-Mail. Die B.I.C. GmbH bleibt es unbenommen, alternativ zur Online-Rechnung die Rechnungsstellung postalisch vorzunehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Übersendung einer Rechnung auf dem Postwege besteht jedoch nur, wenn der Kunde die Rechnung bei B.I.C. GmbH anfordert und das hierfür vereinbarte Entgelt (derzeit 1,45 EUR je einzelner Rechnung) entrichtet.
3.4. Zahlung per Lastschrift
Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt mittels Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Paypal-Überweisung.
3.5. Beginn der Nutzungsmöglichkeit
Die Nutzung des Services ist erst ab Eingang des Rechnungsbetrages bei der B.I.C. GmbH zulässig und möglich.
3.6. Kaufpreise für Hardware
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen über die verkaufte Hardware zur Hälfte im Voraus zahlbar und fällig, der Restbetrag innerhalb von zehn Tagen. Die Hardware wird erst nach Eingang des Rechnungsbetrages bei der B.I.C. GmbH an die im Vertrag angegebene Adresse versendet.
3.7. Nettopreise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.8. Zahlungsverzug
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen der B.I.C. GmbH Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die B.I.C. GmbH ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, der B.I.C. GmbH Mahnspesen in Höhe von EUR 40 zu erstatten gem. § 288 BGB. Kommt der Kunde für zwei Kalendermonate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung; oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der das doppelte einer monatlichen Grund- plus Nutzungsgebühr erreicht, in Verzug, ist die B.I.C. GmbH berechtigt, nach entsprechender Androhung per E-Mail oder per Brief den Zugang zum Service zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Während der Sperrung hat der Kunde keinen Zugriff auf die im Service gespeicherten Daten. Im Falle einer Kündigung findet Ziffer 9.4 Anwendung. Im Übrigen kann die B.I.C. GmbH Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
- Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1.Sicherungskopien
Dem Kunden obliegt es, Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu behalten und regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen (z.B. Übertrag von Terminen in internes System). Verletzt der Kunde diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet die B.I.C. GmbH bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.
4.2. Rechtmäßige Nutzung
Der Kunde wird den Service nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht beachten und keine schadhaften oder rechtswidrigen Daten einspielen oder den Service in sonstiger Weise missbrauchen. Kunden dürfen keine Mechanismen, Software oder sonstige Scripts in Verbindung mit der Nutzung des Services verwenden, die das Funktionieren der Software stören können. Kunden dürfen auch keine Maßnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur zur Folge haben können, von der B.I.C. GmbH generierten Inhalte blockieren, überschreiben oder modifizieren oder in sonstiger Weise störend in das System eingreifen.
4.3. Systemanforderungen und Mitwirkungspflicht
Anforderungen an Hard- und Software beim Kunden sowie organisatorische Anforderungen und Mitwirkungspflichten des Kunden sind in dem Service-Schein oder EVB-IT Vertrag geregelt. Soweit nicht anders festgelegt, hat der Kunde eine aktuelle Browserversion des Internet Explorer, Google Chrome, Firefox oder Safari zu nutzen.
4.4. Jeder Kunde ist verpflichtet, die B.I.C. GmbH umgehend zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang missbraucht wurde. Jeder Kunde haftet grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Zugangs vorgenommen werden, und stellt die B.I.C. GmbH von etwaigen Schadensersatzansprüchen von Dritten frei, außer der Kunde hat den Missbrauch nicht zu vertreten.
4.5. Steuerrelevante Daten.
Dem Kunden obliegt es, Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren. Dem Kunden ist bekannt, dass der Service nicht den Anforderungen der „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ genügt.
- Kundendaten und Datenschutz
5.1. Kundendaten
Die vom Endkunden im Rahmen der Nutzung des Services eingegebenen Daten (z.B. Name, Termine, Kommentare) und die dabei erzeugten und dem Kunden zurechenbaren Daten (z.B. Wartemarken) (gemeinsam „Kundendaten“) stehen ausschließlich dem Kunden zu.
5.2. Nutzung der Kundendaten
Der Kunde räumt hiermit B.I.C. GmbH das nicht-ausschließliche, weltweite, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, unentgeltliche Recht ein, die Kundendaten zum Zwecke der Bereitstellung des Services zu nutzen, insbesondere diese auf einem von B.I.C. GmbH betriebenen Rechenzentrum zu speichern. Die B.I.C. GmbH bleibt zudem berechtigt, die Kundendaten in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen der Software sowie zu anonymisierten Auswertungen und Benchmarks zu nutzen.
5.3. Auftragsverarbeitung
Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt Folgendes: B.I.C. GmbH verarbeitet die Kundendaten als Auftragsverarbeiter im Sinne geltender Datenschutzbestimmungen ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden und ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung des Services. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Einzelheiten sind in einem zwischen der B.I.C. GmbH und dem Kunden geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt.
5.4. Datenschutzhinweise
Einzelheiten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die B.I.C: GmbH sind in den Datenschutzhinweisen der App beschrieben. Diese sind abrufbar unter https://www.securus-m.de/datenschutz/. Der Kunde ist jedoch verpflichtet eigene, ergänzende Datenschutzhinweise zu erstellen und dem Endkunden bereitzustellen, wenn der Kunde personenbezogene Daten wie Name, Kundennummer oder E-Mail Adresse über den Service abfragt.
- Mängelansprüche
6.1. Mängelfreiheit und Beschaffenheit
B.I.C. GmbH wird den Service und die Lieferung der Hardware frei von Sach- und Rechtmängeln erbringen und die Software während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Hardware und der Software ist ausschließlich die im Kaufvertrag,Service-Schein oder EVB-IT Vertrag enthaltene Leistungsbeschreibung maßgeblich, nicht jedoch Angaben auf der Webseite, mündliche oder schriftliche Aussagen der B.I.C. GmbH im Vorfeld des Vertragsschlusses oder in Marketing-Materialien der B.I.C. GmbH enthaltene Angaben. Die Pflicht zur Erhaltung der Software beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderung der IT-Umgebung, insbesondere Änderung von Hardware oder Betriebssystemen, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
6.2. Mängelbeseitigung
Mängel des Services meldet der Kunde unverzüglich an die B.I.C. GmbH und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. B.I.C. GmbH wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. Die B.I.C. GmbH ist berechtigt, den Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
6.3. Anfängliche Unmöglichkeit
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen.
6.4. Verjährung
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht im Falle von Mängelansprüchen auf Schadenersatz soweit die B.I.C. GmbH kraft Gesetzes zwingend haftet (vgl. Ziffer 8.1 Satz 2)
6.5. Gesetzliche Regelung
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
6.6. Unentgeltliche Überlassung
Soweit die B.I.C. GmbH Leistungen unentgeltlich bereitstellt (z. B. während einer Testphase), gelten vorrangig die Bestimmungen über die Leihe, d. h. insbesondere, die Mängelhaftung von B.I.C. GmbH ist gemäß § 600 BGB auf Arglist beschränkt, die Haftung gemäß § 599 BGB ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und es gilt die verkürzte Verjährung von sechs Monaten gemäß § 606 BGB.
- Freistellungspflichten
7.1. Pflicht zur Freistellung
Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber der B.I.C. GmbH Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Kunde gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, insbesondere rechtswidrige Daten in den Service eingespielt oder den Service in wettbewerbswidriger oder sonst rechtswidriger Weise genutzt hat, so gilt Folgendes: Der Kunde wird die B.I.C. GmbH von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, B.I.C. GmbH bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und die B.I.C. GmbH von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.
7.2. Voraussetzungen der Freistellungspflicht
Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach Ziffer 7.1. ist, dass die B.I.C. GmbH den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Kunden ermöglicht, auf Kosten des Kunden – soweit möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.
- Haftungsbeschränkung
8.1. Ausschluss in bestimmten Fällen
Die B.I.C. GmbH haftet außerhalb der Mängelgewährleistung für Schäden, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig von B.I.C. GmbH verursacht wurden, unbeschränkt. Die B.I.C. GmbH haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) und für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten haftet die B.I.C. GmbH nicht. Im Übrigen ist die Haftung der B.I.C. GmbH unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer die B.I.C. GmbH haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch die B.I.C. GmbH erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie“ bezeichnet werden.
8.2. Höhe des typischerweise vorhersehbare Schaden
Die Parteien gehen davon aus, dass der „typischerweise vorhersehbare Schaden“ für alle in einem Kalenderjahr anfallende Schadensfälle höchstens der Nettovergütung für Software as a Service Leistungen der B.I.C. GmbH entspricht, die vereinbarungsgemäß für dieses Kalenderjahr vorgesehen oder angefallen ist (je nachdem, welcher dieser beiden Beträge der höhere ist).
8.3. Kostenlose Testphase
Die Haftung der B.I.C. GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt für Schaden, die während einer kostenlosen Testphase oder sonstigen kostenlosen Bereitstellung des Service verursacht wurden.
8.4. Mitarbeiter und Beauftragte der B.I.C. GmbH
Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 8.1 bis 8.4 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte der B.I.C. GmbH.
- Laufzeit und Kündigung
9.1. Laufzeit
Der Vertrag über Software ist je nach Bestellung des Kunden für eine bestimmte Laufzeit geschlossen („Grundlaufzeit“) und verlängert sich anschließend automatisch um den selben Zeitraum („Verlängerungslaufzeit“), wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen („Kündigungsfrist“) zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurde. Soweit nicht anders vereinbart, betragen die Grundlaufzeit und die Verlängerungslaufzeit jeweils vierundzwanzig (24) Monate. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Reduzierung von Standorten gilt Ziffer 3.2.
9.2. Form
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
9.3. Daten bei Vertragsende
Mit Ende der Vertragslaufzeit kann der Kunde nicht mehr auf seine Kundendaten zugreifen (z.B. noch offene, nicht abgelaufene Termine). Es obliegt dem Kunden, die Daten vor Ende der Vertragslaufzeit mit Hilfe der Exportfunktion des Services zu exportieren und bei sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Zu einer darüber hinausgehenden Herausgabe der Kundendaten (z.B. Bereitstellung als SQL-Dump oder in einem bestimmten Format) ist die B.I.C. GmbH nur verpflichtet, wenn dies gesondert vereinbart und vergütet wird. Mit Vertragsende wird die B.I.C. GmbH die Kundendaten löschen, soweit die B.I.C. GmbH nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z.B. in Backups), ist die B.I.C. GmbH berechtigt die Daten zu sperren.
- Schlussbestimmungen
10.1. Service-Schein oder EVBT-IT Vertrag
Der Service-Schein oder ein EVB-IT Vertrag ist Vertragsbestandteil. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Service-Schein oder EVB-IT Vertrag gehen die Bedingungen des Service-Scheins bzw. EVB-IT Vertrags vor.
10.2. Aufrechnung
Der Kunde kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch von der B.I.C. GmbH unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt, insbesondere sein Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
10.3. Schriftform
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
10.4. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Streitigkeiten (sowohl vertraglich als auch deliktisch) findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.
10.5. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der B.I.C. GmbH. Die B.I.C. GmbH bleibt berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
10.6. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.